Satzung Imkerverein Warburg e.V.

Satzung
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen „Imkerverein Warburg e.V.“
(2) Der Sitz des Vereins ist Warburg
(3) Er ist beim Amtsgericht Paderborn im Vereinsregister eingetragen.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Naturschutzes durch die Verbreitung und Förderung der Bienenzucht und damit die Befruchtung der lebenswichtigen Obstblühten, landwirtschaftlichen Nutz- und Wildpflanzen.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
• Schulung der Vereinsmitglieder und interessierter Dritter
• Anpflanzungen von Bienenweidepflanzen
• Praktischen Umweltschutz, damit durch Bestäubung der Blüten sowohl Nutz- als auch Wildgewächse bestäubt und somit vor dem Aussterben bewahrt werden
• Aktive Vertretung der Interessen der Bienenhaltung nach außen, um zum Schutze und zur Erhaltung einer gesunden Umwelt und Landschafteine sachgerechte Imkerei und Bienenzucht zu erhalten und zu fördern
• Vermittlung von Versicherungsschutz und Beratung von Rechtsfragen der Vereinsmitglieder
• Mitwirkung und Durchsetzung behördlich angeordneter Maßnahmen
• Vertretung der Belange des Tierschutzes – so auch der sach- und artgerechten Bienenzucht – gegenüber örtlichen wie überregionalen Behörden / öffentlichen Dienst in Absprache mit Kreisimkervereins Höxter.
• Mitwirkung bei der Bekämpfung von Bienenkrankheiten
• Öffentlichkeitsarbeit und Zusammenarbeit mit anderen Vereinen und Verbänden

§ 3 Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und haben keinen Anspruch auf Beteiligung am Vereinsvermögen. Es darf auch keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

§ 4 Mitglieder
(1) Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen ab Vollendung des 14. Lebensjahrs mit Zustimmung des erziehungsberechtigten sowie juristische Personen werden, die seine Ziele unterstützen.
(2) Der Verein hat folgende Mitglieder
• ordentliche Mitglieder
• jugendliche Mitglieder (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs)
• Fördermitglieder
• Ehrenmitglieder
• Ehrenmitglieder des Landesverband Westfälischer und Lippischer Imker e.V. sind ordentliche Mitglieder.
Nur ordentliche Mitglieder haben Stimmrecht und können in Vereinsämter gewählt werden. Jugendliche Mitglieder werden mit Vollendung des 18. Lebensjahrs zu ordentlichen Mitgliedern.
(3) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
(4) Die Mitgliedschaft erlischt:
• Durch Austritt. Die Kündigung der Mitgliedschaft ist schriftlich zu erklären und muss spätestens drei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres beim Vorstand eingegangen sein.
• Durch Tod eines Mitgliedes oder, wenn das Mitglied eine juristische Person ist, durch dessen Auflösung zum Ende des Kalenderjahres.
• Durch Ausschluss aus dem Verein, insbesondere wegen grober Verstöße gegen die Satzung oder wenn ein Mitglied den Verein oder die Allgemeinheit in irgendeiner Weise schädigt. Den Ausschluss verfügt der Vorstand. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Beschluss zur Ausschließung kann innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses schriftlich Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

§ 5 Beiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
Die Mitgliederversammlung kann eine Beitragsordnung verabschieden, die Art, Umfang und Fälligkeit der Beitragsleistungen regelt.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die ordentlichen Mitglieder haben das Recht auf Unterstützung und Förderung durch den Imkerverein im Rahmen dieser Satzung. Ihnen stehen die Veranstaltungen des Vereins offen. Sie können Vereinsgerätschaften nutzen.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet:
• Die Bestimmungen dieser Satzung sowie alle anderen Vorschriften und Anordnungen des Kreisimkervereins, des Landesverbandes Westf. und Lipp. Imker e.V., des Deutschen Imkerbundes e.V. und der Behörden auf dem Gebiet der Bienenhaltung gewissenhaft zu befolgen.
• Die eingewinterten Bienenvölker sind dem Imkerverein unaufgefordert bis zum 31. Oktober des Kalenderjahres Schriftlich zu melden. Bei Nichteinhaltung gehen evtl. Nachteile zu Lasten des Mitglieds.
• Die festgesetzten Jahresbeiträge fristgemäß zu bezahlen. Ist ein Mitglied mit seinen Verbindlichkeiten im Rückstand, ruhen seine Rechte.
• Ihre Imkerei ordnungsgemäß zu versehen und die Bestrebungen des Vereins tatkräftig zu unterstützen.

§ 7 Organe des Vereins
Organe des Imkervereins sind:
• Die Mitgliederversammlung
• Der Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung des Vereins haben sämtliche ordentliche Mitglieder Sitz und Stimme. Sie ist mehrmals jährlich durch den Vorstand einzuberufen. Eine dieser Versammlungen ist die Hauptversammlung.
Die Einberufung zur Hauptversammlung hat schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer vierzehntätigen Frist zu erfolgen. Der Kreisimkerverein ist schriftlich zu benachrichtigen. Die Art der Bekanntgabe der übrigen Mitgliederversammlungen wird durch den Vorstand festgesetzt.
Eine außerordentliche Hauptversammlung muss einberufen werden, wenn dies vom einen Drittel der Mitglieder oder von der Hälfte der Vorstandsmitglieder verlangt wird.
Die Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
Lediglich der Beschluss über die Auflösung des Vereins, der Satzungsänderung und des Mitgliederausschlusses bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder.
Ausschließlich der Hauptversammlung obliegt:
• Die Wahl des Vorstandes
• Die Wahl von zwei Rechnungsprüfer/innen
• Die Wahl der Vertreter/innen zur Vertreterversammmlung des Kreisimkervereins
• Die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und der Jahresrechnung
• Die Entlastung des Vorstandes
• Die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsvoranschlages
• Freigabe eines Betrages für die Mitgliederversammlung für das laufende Kalenderjahr.
• Die Auflösung des Vereins
Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlungen sind mit dem Abstimmungsergebnis schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 9 Vorstand
Der Vorstand besteht mindestens aus drei Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt werden. Wiederwahl und zwischenzeitliche Abwahl sind zulässig. Die Wahl erfolgt mit einfacher Stimmmehrheit. Ihre Form bestimmt die Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen Obmänner/-frauen mit vollem Stimmrecht hinzuziehen.
Der Vorstand oder die Mitgliederversammlung schlagen Obmänner/-frauen für Sonderaufgaben vor, die für eine Amtszeit von 3 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt werden.
Der Vorstand vertritt den Verein durch je zwei Mitglieder gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.
Der Vorstand tritt jährlich mindestens einmal zusammen. Er kann nach Ermessen des Vorsitzenden öfter einberufen werden. Die Einberufung muss erfolgen, wenn ein Vorstandsmitglied dies verlangt.
Der Vorstand ist beschlussfähig wenn die Hälfte der abstimmungsberechtigten Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand beschließt über alle grundsätzlichen Fragen, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich, jedoch kann Ersatz für nachgewiesene Auslagen und Tagesgelder in angemessener Höhe gewährt werden in Anlehnung an §670 BGB.
Eine Haftung der Vorstandesmitglieder ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

§ 10 Finanzierung des Imkervereins
Die Finanzierung des Imkervereins erfolgt durch die von den Mitgliedern zu entrichtenden Mitgliedsbeiträgen und gegebenenfalls aus Beihilfen von öffentlichen und privaten Stellen.

§ 11 Kassen und Vermögensverwaltung
Zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres sind die Bücher des Vereins abzuschließen. Von der/dem Rechnungsprüfer/in sind ein Rechnungsabschluss und ein Jahresbericht anzufertigen und der Hauptversammlung zur Entlastung des Vorstandes vorzulegen.

§ 12 Datenschutz
(1) Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben (Name, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum, Telefon, E-Mailadresse). Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.
(2) Als Mitglied des Verbandes muss der Verein die Daten seiner Mitglieder (Name, Vorname, Anschrift, Telefon, E-Mailadresse, Funktion usw.) an den Verband weitergeben.
(3) Darüber hinaus veröffentlicht der Verein die Daten seiner Mitglieder intern wie extern nur nach entsprechenden Beschlüssen der Mitgliederversammlung und nimmt die Daten von Mitgliedern aus, die einer Veröffentlichung widersprochen haben.

§ 13 Auflösung
Bei Auflösung des Vereins kann nur von seiner zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten ordentlichen Mitglieder beschlossen werden, wenn ¾ aller stimmberechtigten ordentlichen Mitglieder anwesend sind.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landesverband Westfälischer und Lippischer Imker e.V.,
Langewanneweg 75, 59063 Hamm die unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. ( Vermögensbindung §55 Abs. 1 Nr. 4 AO)

Warburg, den 30.01.2016